" Die tägliche Unterstützung im Haushalt umfasste das Versorgen des Einkaufs und dies nur alle paar Tage, ferner das Decken und Abräumen des Tisches und das Aufräumen der Küche nach dem Abendessen, das Waschen der Wäsche, nach Bedarf, und das Reinigen der Böden in den Nasszellen (1 x wöchentlich nass). Hinzu kamen kleinere Tätigkeiten (z.B. nach Bedarf das Staubsagen, das Bündeln des Altpapiers, Staub wischen etc.), ein Zeitaufwand somit von täglich 90-120 Minuten betrug." Damit ist wiederum nach den Regeln über die Beweislastverteilung lediglich der von der Beklagten zugestandene Zeitaufwand zu berücksichtigen.