Hinsichtlich der Position Spaziergang (mit Vor- und Nachbereitung) von "sicherlich" drei Stunden (Berufung S. 12 Rz. 41) ist der Klägerin 1 zunächst entgegenzuhalten, dass sie in der Parteibefragung die Dauer der Spaziergänge selber noch auf lediglich zwei bis zweieinhalb Stunden veranschlagt hatte (Verhandlungsprotokoll, act. 165). Demgegenüber hat die Beklagte die Dauer der Spaziergänge mit 90-100 Minuten (Klageantwort, act. 36 und Berufungsantwort/Anschlussberufung S. 23) bzw. ein bis zwei Stunden (Verhandlungsprotokoll, act. 166) angegeben.