O., N. 10 zu Art. 319 OR) wesentlich weniger eingeschränkt als Arbeitnehmer, der am Arbeitsort auf Arbeit warten muss. Unter diesen Umständen ist die Präsenzzeit gemäss § 28 NAV als Bereitschaftsdienst (Rufbereitschaft) im Sinne von PORTMANN/RUDOLPH zu qualifizieren, die – anders als Wartezeit am auswärtigen Arbeitsort, die gemäss OR zwingend als normale Arbeitszeit durch Lohn zu entschädigen ist – bei einer Vereinbarung, wonach Zeit, in der sich der Arbeitnehmer zum Einsatz bereithalten muss, nicht als Arbeitszeit gilt (so § 27 Abs. 1 NAV im vorliegenden Fall), mit dem normalen Lohn mitabgegolten ist.