dabei stelle Präsenzzeit normale Arbeitszeit dar; Bereitschaftsdienst sei demgegenüber zwar nur gegen Lohn zu erwarten, dieser könne aber einzel- oder gesamtvertraglich in die Hauptleistung eingeschlossen werden (PORTMANN/RUDOLPH, a.a.O., N. 9 zu Art. 319 OR unter Hinweis aus ARV 2010, 189, 193, wo das Bundesgericht eine entsprechende Vereinbarung in einer Bestimmung erblickte, wonach Zeit, während der sich der Mitarbeiter gemäss Dienstplan ausserhalb des Betriebsgeländes auf Abruf zum Einsatz bereithalten muss, nicht als Arbeitszeit gelte [so im Prinzip § 27 Abs. 1 NAV]).