Der in der punktuellen Arbeitszeiterfassung der Klägerin 1 (Klagebeilage 6) erwähnte Begriff des Bereitschaftsdiensts ist im vorliegenden Fall mit dem in § 28 NAV erwähnten Begriff der Präsenzzeit gleichzusetzen. Diese Begriffe werden zwar etwa bei PORTMANN/RUDOLPH (a.a.O., N. 8 ff. zu Art. 319 OR) auseinandergehalten und Präsenzzeit als vom Arbeitnehmer im Betrieb verbrachte Wartezeit und Rufbereitschaft (= Bereitschaftsdienst) als Zeit, in der ein Arbeitnehmer ausserhalb des Betriebs ohne konkreten Arbeitseinsatz auf Abruf wartet, definiert; dabei stelle Präsenzzeit normale Arbeitszeit dar;