6], wo sie vom Arbeitstag, der in der Regel zwischen 08:00 und 08:30 Uhr begonnen und bis ca. 22:30 Uhr gedauert habe, lediglich drei Stunden Freizeit [in der Regel 15:00 – 16:00, 18:00 –19:00 und 20:00 – 21:00 Uhr] in Abzug brachte). Die Klägerin 1 verkennt, dass als wöchentliche Arbeitszeit gemäss § 27 Abs. 1 NAV nur die aktive Arbeitszeit ohne Pausen (= gemäss § 31 Abs. 1 NAV die Zeit, während der das Hauspersonal das Haus verlassen kann und der zu betreuenden Person nicht zur Verfügung steht und auch keine telefonische Rufbereitschaft leistet), aber auch ohne Präsenzzeiten (= gemäss § 28 Abs. 1 NAV Zeiten, in denen sich – wie die Klägerin 1 an sich richtig ausführt –