In diesem Zusammenhang sind die von der Klägerin 1 in ihrer Replik (act. 75 Rz. 57) gemachten Ausführungen von Bedeutung, dass gemäss § 28 Abs. 1 NAV die Zeit, während der sich Arbeitnehmende im Haushalt oder in den Räumen der betreuten Person aufhielten, ohne dass ein aktiver Arbeitseinsatz erfolge, während der sie sich aber der zu betreuenden Person zur Verfügung halten müssten, als Präsenzzeit gelte, die – anders als - 23 -