6.7.3. 6.7.3.1. Die von der Klägerin 1 ins Recht gelegte Aufstellung der Arbeitsstunden ist eine blosse Parteibehauptung. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, hat die Klägerin 1 diese selbst erstellt und der Beklagten vor Einleitung des Verfahrens nie gezeigt (angefochtener Entscheid E. 4.3 mit Verweis auf die entsprechende Aussage der Klägerin 1 in der Parteibefragung, Verhandlungsprotokoll, act. 168). Aufzeichnungen der Arbeitszeit durch einen Arbeitnehmer, die – wie die vorliegend von der Klägerin 1 eingereichten – nicht laufend der Arbeitgeberin eingereicht wurden, sind nicht beweistauglich. Erst recht scheidet eine Beweislastumkehr aus (vgl. vorstehende E. 6.4.2).