Sodann vermochte keiner der einvernommenen Zeugen Angaben zu den von der Klägerin 1 geleisteten Arbeitsstunden zu machen. Immerhin äusserten sich die Zeugen C._____ und F._____ dahingehend, dass sich der Zustand des Betreuten im Laufe der Zeit gebessert bzw. stabilisiert habe (Verhandlungsprotokoll, act. 127 und 143). Zudem attestierten die Zeugen C._____ und D._____ dem Betreuten eine gewisse Selbständigkeit (Verhandlungsprotokoll, act. 130 und 133 ff.). - 22 -