6.7.1. Unbehelflich ist zunächst der Verweis der Klägerin 1 auf die getätigten Arbeiten als solche und insbesondere auf die E-Mail der Beklagten vom 24. August 2019 ("Unser ungefährer Tagesablauf", Klagebeilage 5), worin diese (im Sinne der Dispositionsmaxime) anerkannt habe, dass mehr, als vertraglich vereinbart, gearbeitet worden sei (Berufung S. 9 f. Rz. 32 ff.). Besagte E-Mail listet lediglich die einzelnen Tätigkeiten sowie gewisse zeitliche Fixpunkte des Tagesprogramms (wie Aufstehen, Bett- und Essenzeiten) auf. Dies lässt keine Rückschlüsse auf die für Erfüllung der Arbeiten die benötigte Zeit zu (so zu Recht die Beklagte in der Berufungsantwort/Anschlussberufung S. 14 ff.).