VISCHER/ALB- RECHT, Zürcher Kommentar, 4. Aufl., 2006, N. 5 zu Art. 360 OR), lässt sich aus den erwähnten, von der Vorinstanz festgehaltenen Verstössen gegen NAV-Vorschriften nicht ableiten, dass die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit überschritten wurde. 6.7. Somit bleibt auf der Grundlage der von den Parteien geschlossenen Verträge (Klagebeilagen 3 und 4) zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangte, es sei davon auszugehen, dass die Klägerin 1 nicht mehr gearbeitet habe, als der Arbeitsvertrag vorgesehen habe.