Die Vorinstanz hat zwar festgehalten, im Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien seien die besagten Vorschriften des Normalarbeitsvertrags für Hauspersonal (SAR 963.374 in der bis Ende 2019 geltenden Fassung, SAR 963.375 in der seit 1. Januar 2020 geltenden Fassung; im Folgenden NAV) nicht eingehalten worden (angefochtener Entscheid E. 4.5). Aber abgesehen davon, dass von Bestimmungen des NAV durch schriftliche Abrede abgeändert werden können, soweit dadurch nicht zwingendes Gesetzesrecht (OR) verletzt wird (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N. 2 zu Art. 360 OR; VISCHER/ALB- RECHT, Zürcher Kommentar, 4. Aufl.