6.6. Nicht nachvollziehbar ist der von der Klägerin 1 erhobene Vorwurf, es sei widersprüchlich, wenn die Vorinstanz einerseits festhalte, die Überstundenarbeit sei nicht bewiesen worden, und andererseits ausführe, die Vorschriften betreffend wöchentliche Freizeit, das Arbeitsende um 19:00 Uhr sowie das Erstellen der Arbeitszeitkontrolle seien durch die Beklagte nicht eingehalten worden (Berufung S. 7 f. Rz. 25 – 28). Die Vorinstanz hat zwar festgehalten, im Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien seien die besagten Vorschriften des Normalarbeitsvertrags für Hauspersonal (SAR 963.374 in der bis Ende 2019 geltenden Fassung, SAR 963.375 in der seit 1. Januar 2020 geltenden Fassung;