(Klageantwortbeilage 19), auf welche beide Parteien Bezug nehmen und die gemäss der Beklagten seinerzeit zusammen mit dem Arbeitsvertrag 2019 ausgehändigt wurde, sieht ebenfalls eine Arbeitszeit von ca. 45 Stunden pro Woche vor (alternierend 46.5 und 42 Stunden pro Woche). Es kann somit von einer vereinbarten Arbeitsleistung von wöchentlich 45 Stunden ausgegangen werden, die auf fünf bis sieben Tage zu verteilen war. - 21 -