6.5. Wie zwischen den Parteien unbestritten ist, sah der Arbeitsvertrag vom 22. März 2017 eine tägliche Arbeitszeit von höchstens neun Stunden und eine Wochenarbeitszeit von höchstens 45 Stunden (Klagebeilage 4) und der Arbeitsvertrag vom 1. Januar 2019 eine Wochenarbeitszeit von 45 Stunden (verteilt auf 5-7 Tage) vor (Klagebeilage 3). Die Arbeits-, Präsenzund Freizeitaufstellung von J._____ (Klageantwortbeilage 19), auf welche beide Parteien Bezug nehmen und die gemäss der Beklagten seinerzeit zusammen mit dem Arbeitsvertrag 2019 ausgehändigt wurde, sieht ebenfalls eine Arbeitszeit von ca. 45 Stunden pro Woche vor (alternierend 46.5 und 42 Stunden pro Woche).