O., N. 10 zu Art. 321c OR). Der Beweis von Überstunden ist insbesondere möglich in Form von Aufzeichnung der Überstunden durch den Arbeitnehmer, die er der Arbeitgeberin übergeben hat. Gelingt dem Arbeitnehmer der Beweis, dass er regelmässig weit über die ordentliche Arbeitszeit tätig war, kann die Anzahl Überstunden analog zu Art. 42 Abs. 2 OR auch geschätzt werden (PORTMANN/RUDOLPH, a.a.O., N. 6 zu Art. 321c OR; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N. 10 zu Art. 321c OR S. 225 ff.).