Für Überzeit ist ebenfalls ein Lohnzuschlag von mindestens 25 % geschuldet, sofern sie nicht innert eines angemessenen Zeitraums durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen wird (Art. 13 ArG). Notwendig sind (zumutbare) Überstunden nicht nur dann, wenn sie von der Arbeitgeberin angeordnet werden, sondern auch dann, wenn ein Arbeitnehmer sie von sich aus mit Wissen der Arbeitgeberin leistet, ohne dass diese dagegen einschreitet (PORTMANN/RUDOLPH, a.a.O., N. 8 zu Art. 321c OR).