321c Abs. 1 OR). Wird die Überstundenarbeit nicht durch Freizeit ausgeglichen und ist nichts anderes schriftlich verabredet oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt, so hat der Arbeitgeber für die Überstundenarbeit Lohn zu entrichten, der sich nach dem Normallohn samt einem Zuschlag von mindestens einem Viertel bemisst (Art. 321c Abs. 3 OR). Überschreiten Mehrstunden die im Arbeitsgesetz vorgeschriebenen Höchstarbeitszeiten (vgl. Art. 9 ArG), werden Überstunden zu Überzeit. Für Überzeit ist ebenfalls ein Lohnzuschlag von mindestens 25 % geschuldet, sofern sie nicht innert eines angemessenen Zeitraums durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen wird (Art.