Anderseits halte E. 4.5 fest, die wöchentliche Freizeit, das Arbeitsende um 19.00 Uhr sowie das Erstellen der Arbeitszeitkontrolle durch die Beklagte seien nicht eingehalten worden. Die Vorinstanz habe zudem ausgeführt, die zeitliche Spannbreite für die einzelnen Abläufe in der Betreuung sei beträchtlich und es sei enorm schwierig, zwischen Arbeit, Gefälligkeiten und Freizeit abzugrenzen, wenn Personen im gleichen Haushalt lebten.