Die Klägerin 1 hätte vielmehr das Recht gehabt, auf das ihr zustehende Recht zu bestehen und ihre Freizeit entsprechend einzufordern bzw. eine Arbeitszeitdokumentation zu verlangen (angefochtener Entscheid E. 4.5). Alles in allem könne nicht gesagt werden, wie viele Stunden die Klägerin 1 effektiv für die Beklagte und ihren Ehemann tätig gewesen sei. Da die Beweislast der Klägerin 1 obliege, habe sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Es sei davon auszugehen, dass sie nicht mehr gearbeitet habe, als der Vertrag vorgesehen habe (angefochtener Entscheid E. 4.6).