Freizeit, das Arbeitsende (19:00 Uhr) sowie das Erstellen einer Arbeitszeitkontrolle durch die Beklagte nicht eingehalten worden seien. Der NAV führe indes in keiner auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbaren Versionen (SAR 963.374 [in Kraft bis Ende 2019] und 963.375 [in Kraft seit 1. Januar 2020]) auf, was die Folge dieser Verletzungen seien. Eine finanzielle Entschädigung lasse sich daraus nicht ohne Weiteres ableiten. Die Klägerin 1 hätte vielmehr das Recht gehabt, auf das ihr zustehende Recht zu bestehen und ihre Freizeit entsprechend einzufordern bzw. eine Arbeitszeitdokumentation zu verlangen (angefochtener Entscheid E. 4.5).