druck erweckt habe, dass sie nicht sagen könne, wenn sie etwas störe. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe sie vehement auf ihrem "vermeintlichen" Recht bestehen und klar vorbringen können, was sie wolle (angefochtener Entscheid E. 4.4). Soweit die Klägerin 1 vorgebracht hatte, der Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal (NAV) sei verletzt worden, bejahte die Vorinstanz, dass die Vorschriften betreffend wöchentliche - 18 -