Die Klägerin 1 habe anlässlich der Hauptverhandlung ausführlich ihre Arbeit mit dem Betreuten beschrieben (Verhandlungsprotokoll, act. 164-168 und 178), was von der Beklagten teilweise dementiert worden sei. Aufgrund der unbestritten gebliebenen getätigten Arbeiten könne nicht gesagt werden, wie lange diese Arbeiten effektiv gedauert hätten, da insbesondere nicht erstellt sei, welche Arbeiten täglich und welche wöchentlich zu erledigen gewesen seien. Die zeitliche Spannbreite bezüglich der Betreuung eines Menschen für die einzelnen Abläufe wie Duschen oder Bettfertigmachen sei beträchtlich.