die Beklagte habe gesagt, sie könne selbst kochen und putzen; zudem habe sie für Reinigungsarbeiten eine Putzfirma beauftragt; es sei im Vertrag mit der Klägerin 1 somit nur um die Betreuung des Ehemanns der Beklagten gegangen (Aussage des Zeugen F._____, Verhandlungsprotokoll, act. 142 ff.). Die übrigen, anlässlich der Hauptverhandlung einvernommenen Zeugen hätten keine verlässlichen Aussagen darüber machen können, welche Arbeitsstunden die Klägerin 1 tatsächlich regelmässig geleistet habe (angefochtener Entscheid E. 4.3). Die Klägerin 1 habe anlässlich der Hauptverhandlung ausführlich ihre Arbeit mit dem Betreuten beschrieben (Verhandlungsprotokoll, act.