absolut unglaubwürdig bezeichnet, wohingegen die Auflistung der Beklagten (offensichtlich Klageantwortbeilage 23) ungefähr dem entspreche, was ursprünglich abgemacht worden sei; im Vertrag habe man die Arbeitszeiten festlegt; die Klägerin 1 habe sich immer wieder für den "Superjob" bedankt; er habe nie von ihr vernommen, dass sie zu viel arbeiten müsse; es sei eine Betreuung von sechs bis sieben Stunden pro Tag angedacht gewesen, und zwar von 08:30 – 10:30, 14:30 – 16:30 und 18:30 – 19:30 Uhr; danach habe eine Bereitschaft bis etwa 22:15/30 Uhr bestanden, um den Betreuten ins Bett zu bringen; die Beklagte habe gesagt, sie könne selbst kochen und putzen;