6.2. Die Vorinstanz hat die Klage insoweit abgewiesen. Sie erwog, es lägen keine gegengezeichneten Arbeitszeiten vor, die belegen würden, wie viele Arbeitsstunden die Klägerin 1 effektiv geleistet habe. Von den Parteien im Nachhinein selbst erstellte Auflistungen hätten keinen Beweiswert. Die Klägerin 1 führe aus, dass sie mehr oder weniger rund um die Uhr zur Verfügung habe stehen müssen und sie die wöchentlich vereinbarte Arbeitszeit von 45 Stunden weit überschritten habe. Gemäss Darstellung der Beklagten sei dagegen die Klägerin 1 gut bezahlt worden für einen eher kleinen Aufwand;