REHBINDER/STÖCKLI, a.a.O., N. 3 zu Art. 337c OR; STAEHELIN, Zürcher Kommentar, 4. Aufl., 2014, N. 8 - 16 - zu Art. 337c OR; STREIFF/VON KAENEL /RUDOLPH, a.a.O., N. 2 zu Art. 337c OR). Der Klägerin 1 ist somit zuzustimmen, dass auch der Naturallohn als Lohnbestandteil zu berücksichtigen ist und dieser nicht abgezogen werden darf. Entsprechend ist vom von der Vorinstanz errechneten Zwischenbetrag von Fr. 7'747.25 lediglich noch Fr. 1'642.40 (21.2%) für die Sozialversicherungsbeiträge und Quellensteuer in Abzug zu bringen. Daraus ergibt sich ein geschuldeter Nettobeitrag von Fr. 6'104.85.