5.3. Bei ungerechtfertigter fristloser Entlassung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendet worden wäre (Art. 337c Abs. 1 OR). Ersparnisse durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss sich der Arbeitnehmer anrechnen lassen (Art. 337c Abs. 2 OR). Bei der Berechnung des Verdienstes sind alle Lohnbestandteile und somit auch der Naturallohn zu berücksichtigen (BGE 4C.406/2005 E. 2.1; ETTER/STUCKY, Stämpflis Handkommentar, Arbeitsvertrag, 2021, N. 10 zu Art. 337c OR; REHBINDER/STÖCKLI, a.a.