5.2. Die Klägerin 1 macht mit Berufung geltend, die Vorinstanz habe bei der Berechnung des ausstehenden Lohnes fälschlicherweise den Betrag für Kost und Logis in der Höhe von Fr. 2'628.60 abgezogen. Aufgrund der ungerechtfertigten fristlosen Entlassung sei die Klägerin 1 gar nicht in den Genuss dieses Lohnbestandteils gekommen, weshalb der Betrag auch nicht in Abzug zu bringen sei (Berufung S. 5 Rz. 14 f.). Demgegenüber räumt die Beklagte zwar ein, Kost und Logis seien Bestandteil des Lohnes gewesen, die Klägerin 1 müsse sich diesen aber anrechnen lassen. Es bestehe kein Anspruch auf Auszahlung von Kost und Logis (Berufungsantwort/Anschlussberufung S. 6).