Davon zog die Vorinstanz die erfolgte Auszahlung durch die Beklagte für Februar in der Höhe von Fr. 1'827.60 sowie die Zahlung der Klägerin 2 von Fr. 6'325.15 ab. Den Zwischenbetrag von Fr. 7'747.25 reduzierte die Vorinstanz um Fr 2'628.60 für Kost und Logis (3 x Fr. 990.00 abzüglich des bereits abgezogenen Beitrages für Februar von Fr. 341.40) und Fr. 1'076.05 für Sozialversicherungsbeiträge. Entsprechend sprach sie der Klägerin 1 einen Nettolohn von Fr. 4'042.60 zu (angefochtener Entscheid E. 3.5).