5. 5.1. Gestützt auf die ungerechtfertigte Entlassung macht die Klägerin 1 – neben einem Anspruch auf eine Pönale gemäss Art. 337c OR – entgangenen Lohn für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist geltend. Die Vorinstanz berechnete den entgangenen Lohn unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten vom Zeitpunkt der Entlassung an bis Ende April 2020. Von Februar bis April sei ein Bruttolohn von Fr. 15'900.00 geschuldet gewesen (3 x Fr. 5'300.00). Davon zog die Vorinstanz die erfolgte Auszahlung durch die Beklagte für Februar in der Höhe von Fr. 1'827.60 sowie die Zahlung der Klägerin 2 von Fr. 6'325.15 ab.