Das Schriftstück beweist allerdings nicht die Richtigkeit des vorgebrachten Grundes und damit die Rechtmässigkeit der ausgesprochenen Kündigung. Die Beweiskraft der eingereichten Beweismittel ist durch richterliche Beweiswürdigung zu bestimmen (Art. 157 ZPO; GUYAN, Basler Kommentar, 3. Aufl., 2017, N. 1 zu Art. 157 ZPO). Dass die Vorinstanz in einer Gesamtwürdigung der vorgebrachten Beweismittel und mit Hinweis auf die fehlende Wahrnehmung des Vorfalles durch Dritte, die keinen Bezug zum Arbeitsverhältnis hatten, nicht zur Über- - 15 -