Weder aus dem Kündigungsschreiben noch aus der Befragung der Parteien kann letztlich erstellt werden, ob eine Berührung effektiv stattgefunden hat und gegebenenfalls ob diese Berührung absichtlich erfolgte. Dies kann auch dem Kündigungsschreiben vom 6. Februar 2020 (welches die Beklagte und ihr Ehemann unterzeichnet haben) nicht entnommen werden. Das eingereichte Schriftstück beweist wohl, dass die Arbeitgeberschaft ihren Willen kundgetan hat, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen und als Grund dafür u.a. die Tätlichkeit anführte. Das Schriftstück beweist allerdings nicht die Richtigkeit des vorgebrachten Grundes und damit die Rechtmässigkeit der ausgesprochenen Kündigung.