4.3. Dem Vorwurf der Beklagten, die Vorinstanz habe die ihr vorgelegte Beweisurkunde (Kündigungsschreiben vom 6. Februar 2020, Klagebeilage 7) nicht berücksichtigt, kann nicht gefolgt werden. So nimmt die Vorinstanz konkret Bezug auf den im Kündigungsschreiben erwähnten und von der Beklagten als Hauptkündigungsrund bezeichneten Vorfall (angefochtener Entscheid E. 3.3). Zudem hat die Vorinstanz anlässlich der Parteibefragung die beiden Parteien über die Umstände und deren Wahrnehmung des fraglichen Vorfalls befragt, um die Umstände der zwischen den Parteien umstrittenen Situation zu klären (Verhandlungsprotokoll, act. 172).