4.2.3. Die Beklagte macht mit Berufungsantwort/Anschlussberufung (S. 27 f.) im Wesentlichen geltend, ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann habe zwar nicht mehr als Partei aussagen können, doch habe er die fristlose Kündigung unterzeichnet und sei beim Gespräch anwesend gewesen. Das Kündigungsschreiben, das der Betreute mitunterzeichnet habe, nehme explizit auf die Tätlichkeit vom 5. Februar 2020 Bezug. Somit habe die Vorinstanz die ihr vorgelegten Beweisurkunden offensichtlich unberücksichtigt gelassen und es sei folglich der Mindermeinung des Gerichts zu folgen, wonach die fristlose Entlassung gerechtfertigt gewesen sei.