Eine Minderheit der Vorinstanz erachtete hingegen die Glaubwürdigkeit der Klägerin 1 als derart gering, dass von den von der Beklagten geschilderten Vorfällen auszugehen sei. Aufgrund der Nähe zwischen den Arbeitgebern und der Klägerin 1 bedürfe es keinen allzu hohen Anforderungen an den Vertrauensbruch. Das Schubsen des Betreuten sei – ohne Rücksicht auf die Intensität – als massive Verletzung der Sorgfalt zu gewichten (angefochtener Entscheid E. 3.4).