Da die Beweislast für den Grund der fristlosen Kündigung bei der Beklagten liege, habe sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine fristlose Kündigung sei nicht bewiesen worden und die fristlose Kündigung vom 6. Februar 2020 müsse als ungerechtfertigt qualifiziert werden (angefochtener Entscheid E. 3.3). - 14 -