Das von der Beklagten als Hauptgrund für die Kündigung vorgebrachte Schubsen des Ehemanns habe die Beklagte nicht selbst gesehen, sie habe nur gehört, wie ihr Ehemann "ausgerufen" und gesagt habe, die Klägerin 1 habe ihn geschubst. Diese bestreite aber, den Betreuten geschlagen oder gestossen zu haben. Direkte Zeugen des Vorfalls gebe es nicht. Zusammenfassend müsse folglich offenbleiben, ob ein Stossen des Betreuten stattgefunden habe und gegebenenfalls wie stark die Berührung gewesen sei und ob diese absichtlich erfolgt sei. Da die Beweislast für den Grund der fristlosen Kündigung bei der Beklagten liege, habe sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.