Den von der Klägerin 1 für die Einwilligung angegebene Grund (sie sei krank gewesen und habe Ruhe haben wollen) erachtete die Vorinstanz als nicht glaubhaft. Da die Beklagte nachweislich spätestens Anfang Juli 2019 Kenntnis vom Verhalten der Klägerin 1 gehabt habe, könne der Vorfall in der Tiefgarage ohnehin keinen direkten Einfluss auf die fristlose Kündigung vom 6. Februar 2020 gehabt haben. Das von der Beklagten als Hauptgrund für die Kündigung vorgebrachte Schubsen des Ehemanns habe die Beklagte nicht selbst gesehen, sie habe nur gehört, wie ihr Ehemann "ausgerufen" und gesagt habe, die Klägerin 1 habe ihn geschubst.