Darüber hinaus würde dies in einen Zeitrahmen fallen, der mindestens ein Jahr vor der fristlosen Kündigung gelegen habe. In Bezug auf den Unfall in der Tiefgarage liege kein explizites Geständnis der Klägerin 1 vor. Diese habe aber eingewilligt, dass ihr während vier Monaten Fr. 1'000.00 als Schadenersatz vom Lohn abgezogen würden. Den von der Klägerin 1 für die Einwilligung angegebene Grund (sie sei krank gewesen und habe Ruhe haben wollen) erachtete die Vorinstanz als nicht glaubhaft.