4.2.2. Die Vorinstanz hielt bezüglich der umstrittenen Rechtfertigung der fristlosen Kündigung im Wesentlichen dafür, die Beklagte habe nicht geltend gemacht, sie habe die Klägerin 1 verwarnt. Von einer Häufung von Vorfällen könne nicht die Rede sein. Der Grund für die Fristlosigkeit der Kündigung müsse daher in der Schwere der Vertragsstörung durch eine massive Vertrauensverletzung liegen. Der Vorwurf des unerlaubten Betretens der Nachbarwohnung sei nicht bewiesen worden. Darüber hinaus würde dies in einen Zeitrahmen fallen, der mindestens ein Jahr vor der fristlosen Kündigung gelegen habe.