Die Klägerin 1, die der Beklagten und ihrem Ehemann schon mit Reaktionsschreiben vom 8. Februar 2020 (Klagebeilage 8) mitgeteilt hatte, sie erachte die Kündigung als nicht gerechtfertigt und unbegründet, bestritt im vorliegenden Verfahren die beklagtischen Vorwürfe; insbesondere habe sie den Ehemann der Beklagten nie gestossen. Die Kündigung sei vielmehr auf ihren Gesundheitszustand zurückzuführen, der sich aufgrund der harten Arbeit verschlechtert habe (Klage, act. 5, Rz. 7).