zudem sei es zu Problemen mit den Nachbarn gekommen, weil die Klägerin 1 deren Wohnung unerlaubterweise betreten habe (Klageantwort, act. 42 f.). Beim Vorfall am 5. Februar - 13 - 2020 habe die Klägerin 1 den Ehemann der Beklagten gestossen, was den Vertrauensbruch komplett und der Beklagten und ihrem Ehemann eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Treu und Glauben unzumutbar gemacht sowie die fristlose Entlassung der Klägerin 1 gerechtfertigt habe (Klageantwort, act. 46 f.).