4.2. 4.2.1. In Kündigungsschreiben vom 6. Februar 2020 (Klagebeilage 7) machten die Beklagte und ihr Ehemann einen Vertrauensbruch, Verleumdung und diverse gravierende Vorkommnisse, insbesondere eine Tätlichkeit vom 5. Februar 2020 gegenüber dem Ehemann der Beklagten, als Kündigungsgründe geltend. Gemäss Klageantwort begann der Vertrauensbruch mit einem Unfall, den die Klägerin 1 mit dem Fahrzeug der Beklagten in der Tiefgarage am 17. August 2017 verursacht haben soll und erst zwei Jahre später, im August 2019, zugegeben habe; zudem sei es zu Problemen mit den Nachbarn gekommen, weil die Klägerin 1 deren Wohnung unerlaubterweise betreten habe (Klageantwort, act.