4.1.2. Die Beweislast für die Tatsachen, aus denen die Berechtigung zur fristlosen Kündigung abgeleitet wird, obliegt der Partei, welche die fristlose Kündigung erklärte (Art. 8 ZGB; BGE 130 III 213 E. 3.2; 4A_448/2020 E. 4.1.1). Lässt ein Gericht ein Beweismittel unberücksichtigt, das für den Entscheid wesentlich sein könnte, liegt Willkür in der Beweiswürdigung vor (REETZ/THEILER, a.a.O., N. 30 zu Art. 310 ZPO).