dern hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab (BGE 4A_168/2018 E. 4.2; 142 III 579 E. 4.2). Ob der geltend gemachte Kündigungsgrund als derart gravierend gewertet werden kann, dass die Weiterbeschäftigung unzumutbar ist, entscheidet der Richter nach freiem Ermessen (Art. 337 Abs. 3 OR). Damit können allen Umständen des Einzelfalls Rechnung getragen werden, wie namentlich Stellung des Arbeitnehmers, Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses, Schwere und Häufung der Vertragsstörungen und die ausgesprochenen Verwarnungen (BGE 127 III 310 E. 3).