Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören oder zumindest so tiefgreifend zu erschüttern, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zuzumuten ist und kumulativ im konkreten Fall tatsächlich zur Erschütterung der Vertrauensbasis geführt haben (BGE 130 III 213 E. 3.1). Auf den Ausnahmecharakter verweisend spricht das Bundesgericht davon, dass die fristlose Kündigung als "einziger Ausweg" erscheinen müsse (BGE 116 II 142 E. 5c), der nur "mit grosser Zurückhaltung" gebilligt werden könne (BGE 130 III 28 E. 4.1; 129 III 380 E. 2.1).