3.2.3. Im vorliegenden Berufungsverfahren hält die Klägerin 1 in den Punkten, in denen sie vor Vorinstanz unterlegen und damit durch deren Entscheid beschwert ist, an der Klage fest, am Klagebegehren 3 vollumfänglich (dazu nachfolgende E. 6) und mit Bezug auf das Klagebegehren 1 im Umfang von Fr. 6'120.35 (dazu nachfolgende E. 5). Ausschliesslich im Zusammenhang mit dem Klagebegehren 1 ist dabei vorfrageweise über den weiterhin strittigen Punkt zu befinden, ob die fristlose Entlassung der Klägerin 1 zu Recht erfolgte oder nicht (dazu nachstehende E. 4, vgl. auch vorstehende E. 1.2.3.2.3).