hiess die Vorinstanz vollumfänglich gut (dazu angefochtener Entscheid E. 3.6 und E. 5). Nur teilweise, im Umfang von Fr. 4'062.60, gutgeheissen wurde das Klagebegehren 1 über Fr. 14'620.20 (Schadenersatz für entgangen Lohn; dazu angefochtener Entscheid E. 3.5). Ganz abgewiesen wurde das Klagebegehren 3 (Fr. 2'000.00 für "Überstunden", dazu angefochtener Entscheid E. 4).