3.2.2. Das zuletzt genannte Begehren (5) wurde sinngemäss zurückgezogen (vgl. Replik der Klägerin 1, act. 79 Rz. 71, wo die beklagtische Behauptung bestätigt wurde, dass die Klägerin 1 bereits am 31. März 2020 [und damit vor Klageeinleitung] ein Arbeitszeugnis erhalten habe [vgl. Klageantwort, act. 53, unter Hinweis auf Klageantwortbeilage 36, recte 37]). Die Klagebegehren 2 und 4 (Entschädigung nach Art. 337c OR über Fr. 5'000.00 sowie Lohn für nicht bezogene Ferien im Umfang von Fr. 2'000.00) hiess die Vorinstanz vollumfänglich gut (dazu angefochtener Entscheid E. 3.6 und E. 5).